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   AG Neuss, 16.08.2021 - 101 C 3381/19   

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https://dejure.org/2021,66159
AG Neuss, 16.08.2021 - 101 C 3381/19 (https://dejure.org/2021,66159)
AG Neuss, Entscheidung vom 16.08.2021 - 101 C 3381/19 (https://dejure.org/2021,66159)
AG Neuss, Entscheidung vom 16. August 2021 - 101 C 3381/19 (https://dejure.org/2021,66159)
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  • OLG Hamm, 07.10.2016 - 12 U 38/15
    Auszug aus AG Neuss, 16.08.2021 - 101 C 3381/19
    Dabei ist die Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG heranzuziehen, wonach jede Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung darstellt (OLG Hamm, Urteil vom 07.10.2016 - 12 U 38/15, juris Rn. 48).

    Von einem sachlichen Interesse an einem Werbeanruf für die Eintragung in privat unterhaltene Firmenverzeichnisse kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden (so auch OLG Hamm, Urteil vom 07.10.2016 - 12 U 38/15, juris Rn. 50).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage einer mutmaßlichen Einwilligung ist der Zeitpunkt vor dem Anruf (OLG Hamm, Urteil vom 07.10.2016 - 12 U 38/15, juris Rn. 51).

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 88/05

    Suchmaschineneintrag

    Auszug aus AG Neuss, 16.08.2021 - 101 C 3381/19
    Eine mutmaßliche Einwilligung kann auch dann anzunehmen sein, wenn die Werbung durch Telefonanruf gegenüber einer schriftlichen Werbung zwar keine oder sogar weniger Vorzüge aufweist, den Interessen des Anzurufenden aber gleichwohl noch in einem Maß entspricht, dass die mit dem Anruf verbundenen Belästigungen hinnehmbar erscheinen (BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 88/05, juris Rn. 15).
  • BGH, 11.03.2010 - I ZR 27/08

    Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel

    Auszug aus AG Neuss, 16.08.2021 - 101 C 3381/19
    Entscheidend ist vielmehr eine Einzelfallbetrachtung und ein konkreter, aus dem Interessenkreis des Anzurufenden herzuleitender Grund (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2001 - I ZR 53/99, juris Rn. 18; Urteil vom 11.03.2010 - I ZR 27/08, juris Rn. 25 ff.).
  • BGH, 25.01.2001 - I ZR 53/99

    Telefonwerbung für Blindenwaren

    Auszug aus AG Neuss, 16.08.2021 - 101 C 3381/19
    Entscheidend ist vielmehr eine Einzelfallbetrachtung und ein konkreter, aus dem Interessenkreis des Anzurufenden herzuleitender Grund (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2001 - I ZR 53/99, juris Rn. 18; Urteil vom 11.03.2010 - I ZR 27/08, juris Rn. 25 ff.).
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